Damit trat die Beschwerdegegnerin mittels Universalsukzession betreffend die hier interessierenden Ansprüche in die Gläubigerstellung der UBS AG ein. 6.2.4 Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Schuldbriefe und Hypothekarverträge mit der SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 und dem Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin geht die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin hervor. Damit ist die Erwägung des Regionalgerichts, dass die Gläubigeridentität gegeben ist, nicht zu beanstanden.