Auch ohne Kenntnis des Inhalts des Übertragungsvertrags (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. b FusG) ist gestützt auf diese Dokumente davon auszugehen, dass die fraglichen Schuldbriefforderungen und Schuldbriefe Teil der Vermögensübertragung von der UBS AG auf die Beschwerdegegnerin waren. 6.2.3 Die Vermögensüberragung nach Art. 69 ff. FusG erfolgt mittels Universalsukzession (Art. 73 Abs. 2 FusG).