Auf dem Zahlungsbefehl ist indes nicht die UBS AG, sondern die UBS Switzerland AG als Gläubigerin aufgeführt und Letztere ist auch Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte bereits im Rechtsöffnungsgesuch, die UBS AG habe mit Vertrag vom 12. Juni 2015 per 14. Juni 2015 die Schuldbriefforderung und den Schuldbrief mittels Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) auf die Beschwerdegegnerin übertragen (Ziff. 3 f. und 9 des Gesuchs, pag. 2). Die SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 hält fest, dass die UBS