6.2 6.2.1 Bei der Übertragung eines Namenschuldbriefs besteht die Besonderheit, dass neben der Übergabe des Pfandtitels auch ein Übertragungsvermerk auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers anzubringen ist (Art. 864 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf dem Schuldbrief «Lit. C» ist die Schweizerische Bankgesellschaft als Gläubigerin eingetragen. Zudem ist auf der Urkunde vermerkt, dass die Forderung und das Pfandrecht infolge Fusion auf die UBS AG übergegangen sind (GB 7). Auf dem Schuldbrief «Lit. D» ist die WIR Wirtschaftsring-Genossenschaft als Gläubigerin eingetragen.