6. 6.1 Damit ein Namensschuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt, muss aus ihm hervorgehen, wer Gläubigerin und wer Schuldner der betreffenden Forderung ist, sowie welches Grundstück für die Forderung haftet. Diese Angaben müssen zudem mit denjenigen des Zahlungsbefehls und den Parteirollen im Rechtsöffnungsprozess übereinstimmen (STÜCHELI, a.a.O., S. 380 f.). Die einzelnen Elemente können sich auch aus dem Inhalt von mehreren Urkunden ergeben, womit eine zusammengesetzte Urkunde vorliegt (vgl. BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481).