5.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kopien der Schuldbriefe vorliegend von den Originalen abweichen könnten. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor Regionalgericht nicht vernehmen und er brachte damit weder vor, dass die eingereichten Kopien nicht mit den Originalen übereinstimmen, noch bestritt er die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht Kopien der Schuldbriefe genügen liess. Dieses Vorgehen steht im Übrigen auch im Einklang mit Art.