Allerdings werden in der Praxis Kopien akzeptiert, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist (Urteil des KGer/GR KSK 16 47 vom 15. Dezember 2016 E. 8a [zum Inhaber-Schuldbrief]; Urteil des OGer/AG vom 21. Oktober 2002 E. 1a, publ. in: AGVE 2002 S. 54 f.; gleicher Meinung, wenn auch ohne Differenzierung betreffend Schuldbriefe, VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.