Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 863 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 381). Allerdings werden in der Praxis Kopien akzeptiert, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist (Urteil des KGer/GR KSK 16 47 vom 15.