5. 5.1 Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Schuldbrief als Wertpapier ist grundsätzlich im Original vorzulegen (ABBET/VEUILLET, La mainlevée de l’opposition, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 30 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 863 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;