Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen. Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tauglichkeit der Urkunden als Rechtsöffnungstitel sind zu beachten, selbst wenn sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben werden, da es sich bei der Überprüfung der Tauglichkeit eines Rechtsöffnungstitels um einen Aspekt der Rechtsanwendung von Amtes wegen handelt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 86 zu Art. 82 SchKG).