Die Beschwerdegegnerin erklärt weiter, sie habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Einreichung der Originalschuldbriefe offeriert. Zudem sei sie zur Eintragung als Grundpfandgläubigerin ins Gläubigerregister der Liegenschaft nicht verpflichtet («ad Ziffer 1» ff. der Beschwerdeantwort, pag. 43). 4.2 Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen.