29 f.). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei Übertragung eines Namensschuldbriefs zusätzlich zur Besitzübergabe des Schuldbriefs die Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers vermerkt werden müsse. Keiner der beiden Schuldbriefe weise einen Übertragungsvermerk an die Beschwerdegegnerin auf. Somit sei die Indossamentkette unvollständig und die Gläubigerstellung der Be-