Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Originale der Schuldbriefe hätte einreichen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin – entgegen der Feststellung des Regionalgerichts – nicht aus dem Grundbuch hervorgehe, da dort die WIR Bank Genossenschaft beziehungsweise die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin (UBS AG) als Gläubigerinnen aufgeführt seien. Die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin gehe demnach weder aus dem Grundbuchauszug noch aus den Schuldbriefen selbst hervor (Ziff. III 1.1 f. der Beschwerde, pag. 29 f.).