Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb das Regionalgericht für die Erstellung der schriftlichen Entscheidbegründung mehr als sechs Monate Zeit benötigte. Sollten dafür keine besonderen Gründe bestehen, wäre die Dauer von mehr als sechs Monaten für die Erstellung der Entscheidbegründung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im summarischen Verfahren (BGE 139 III 78 E. 4.4.4 S. 82) nur schwer vereinbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solches Vorgehen den unterliegenden Schuldner betreffend Vollstreckung des erstinstanzlichen Dispositivs vor Probleme stellt.