Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb das Regionalgericht für die Erstellung der schriftlichen Entscheidbegründung mehr als sechs Monate Zeit benötigte.