Art. 82 SchKG; provisorisches Rechtsöffnungsverfahren, Kopie eines Schuldbriefs Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ist der Schuldbrief grundsätzlich im Original beizulegen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist, genügt eine Kopie des Schuldbriefs (E. 5.1). Erwägungen: I.