Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 264 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrich- terin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt & Notar B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen UBS Switzerland AG, Bahnhofstrasse 45, 8026 Zürich, p. Adr. UBS Switzerland AG, FVHP-SGS, Max-Högger-Strasse 80, Postfach, 8098 Zürich Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 10. Oktober 2019 (CIV 19 1421) Regeste: Art. 82 SchKG; provisorisches Rechtsöffnungsverfahren, Kopie eines Schuldbriefs Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ist der Schuldbrief grundsätzlich im Original beizulegen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstim- men, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstel- lung unbestritten ist, genügt eine Kopie des Schuldbriefs (E. 5.1). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die UBS Switzerland AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) leitete gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für zwei Namenschuldbriefe, lastend auf dem Grundstück D.________, die Betreibung über CHF 228'750.00 (zuzüglich Zins) ein. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Mai 2019 Rechtsvorschlag (Ge- suchsbeilage [GB] 1). 1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 29. Mai 2019 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und für das Grundpfand (pag. 1 ff.). 1.3 Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht verneh- men (pag. 6 f.). 1.4 Mit Dispositiventscheid vom 10. Oktober 2019 erteilte das Regionalgericht der Be- schwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 228'750.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. April 2019. Weiter erteilte es in derselben Betreibung auch für das Grundpfand die provisorische Rechtsöffnung (pag. 10 f.). 1.5 Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 13. November 2019 die schrift- liche Entscheidbegründung (pag. 15). 1.6 Die Entscheidbegründung des Regionalgerichts datiert vom 29. Mai 2020 (pag. 18 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und das provisorische Rechtsöffnungsgesuch sei abzuwei- sen. Zudem hat der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht (pag. 27 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hat das Obergericht die Vollstreckung des ange- fochtenen Entscheids superprovisorisch aufgeschoben (pag. 35 f.). 2 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Zudem widersetzt sie sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (pag. 40 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 hat das Obergericht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids bestätigt (pag. 48 f.). II. 3. 3.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb das Regionalgericht für die Erstellung der schriftlichen Entscheidbegründung mehr als sechs Monate Zeit benötigte. Sollten dafür keine besonderen Gründe bestehen, wäre die Dauer von mehr als sechs Monaten für die Erstellung der Entscheidbegründung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im summarischen Verfahren (BGE 139 III 78 E. 4.4.4 S. 82) nur schwer vereinbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solches Vorgehen den unterliegenden Schuldner betreffend Vollstreckung des erstinstanzlichen Dispositivs vor Probleme stellt. 3.4 Die Beschwerdegegnerin reicht mit ihrer Beschwerdeantwort mehrere Urkunden ein. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen, zumal vorliegend kein Ausnahmefall vorliegt (vgl. Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2 (Original der beiden der Betreibung zugrunde liegenden Schuldbriefe) und die Beschwerdebeilage 4 (Öffentliche Urkunde Vermögensübertragung zwischen UBS AG und UBS Switzer- land AG) sind damit unzulässig und haben unberücksichtigt zu bleiben. Die übrigen Beschwerdeantwortbeilagen stellen Auszüge aus dem Handelsregister und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt dar, womit sie als bekannte Tatsachen gelten 3 (vgl. Art. 151 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4) und damit nicht unter das Novenverbot fallen. III. 4. 4.1 4.1.1 Das Regionalgericht hat erwogen, aus den beiden Hypothekarverträgen (GB 4 und 5) gehe hervor, dass eine Sicherungsübereignung vorliege. Die beiden als Rechtsöffnungstitel dienenden Schuldbriefe würden nicht den Be- schwerdeführer als Schuldner ausweisen, jedoch ergebe sich dessen Schuldner- stellung aus den Hypothekarverträgen (GB 4 und 5) zusammen mit der Siche- rungsübereignung (GB 6) und dem Grundbuchauszug (GB 2). Somit sei zudem klar, dass das Grundstück Inkwil-Gbbl. Nr 231-2 als Pfandgegenstand diene. Die Beschwerdegegnerin sei sodann Gläubigerin der Grundforderung, Schuldbrief- forderung und des Grundpfandrechts. Zwar seien die Schuldbriefe grundsätzlich im Original einzureichen. Vorliegend seien jedoch Kopien genügend, da die Gläubi- gerstellung der Beschwerdegegnerin aus dem Grundbuchauszug hervorgehe und sich der Beschwerdeführer nicht habe vernehmen lassen und damit den Besitz der Originale der Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe. Die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers gehe aus den weiteren eingereichten Dokumenten hervor und die Haftung des Grundstücks D.________ sei klar. Damit seien die Schuldbriefe in Zusammenwirkung mit den übrigen Dokumenten gültige provisorische Rechtsöff- nungstitel für die verbrieften Forderungen und Pfandrechte. Schliesslich seien so- wohl die Grundforderungen als auch die Schuldbriefforderungen fällig (E. 9 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 21 f.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Originale der Schuldbriefe hätte einreichen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin – entgegen der Feststellung des Regionalgerichts – nicht aus dem Grundbuch hervorgehe, da dort die WIR Bank Genossenschaft beziehungsweise die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin (UBS AG) als Gläubigerinnen aufgeführt seien. Die Gläubigerstellung der Be- schwerdegegnerin gehe demnach weder aus dem Grundbuchauszug noch aus den Schuldbriefen selbst hervor (Ziff. III 1.1 f. der Beschwerde, pag. 29 f.). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei Übertragung eines Namens- schuldbriefs zusätzlich zur Besitzübergabe des Schuldbriefs die Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers vermerkt werden müsse. Keiner der beiden Schuldbriefe weise einen Übertragungsvermerk an die Beschwerdegegnerin auf. Somit sei die Indossamentkette unvollständig und die Gläubigerstellung der Be- 4 schwerdegegnerin gehe nicht aus den Schuldbriefen hervor. Auch in der Siche- rungsübereignung sei die UBS AG und nicht die Beschwerdegegnerin als Gläubi- gerin aufgeführt und das Gleiche gelte für die Hypothekarverträge. Damit gehe aus den vermeintlichen Rechtsöffnungstiteln auch die Schuldnerstellung des Be- schwerdeführers nicht hervor (Ziff. III 1.3 der Beschwerde, pag. 30 f.). 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert, die UBS AG habe per 12. Juni 2015 mittels Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes die in der Schweiz gebuchten Geschäftsbereiche Retail & Corporate und Wealth Management auf die Beschwerdegegnerin übertragen. Dies sei am 14. Juni 2015 rechtswirksam im Handelsregister eingetragen worden und die Forderungen sowie die Grundpfand- rechte seien infolge Universalsukzession auf die Beschwerdegegnerin übergegan- gen. Damit liege eine lückenlose Indossamentkette vor (Vorb. 1 ff. der Beschwer- deantwort, pag. 41 f.). Die Beschwerdegegnerin erklärt weiter, sie habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Einreichung der Originalschuldbriefe offeriert. Zudem sei sie zur Eintragung als Grundpfandgläubigerin ins Gläubigerregister der Liegenschaft nicht verpflichtet («ad Ziffer 1» ff. der Beschwerdeantwort, pag. 43). 4.2 Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht verneh- men. Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tauglichkeit der Ur- kunden als Rechtsöffnungstitel sind zu beachten, selbst wenn sie erstmals im Be- schwerdeverfahren erhoben werden, da es sich bei der Überprüfung der Tauglich- keit eines Rechtsöffnungstitels um einen Aspekt der Rechtsanwendung von Amtes wegen handelt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 86 zu Art. 82 SchKG). 5. 5.1 Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Schuldbrief als Wertpapier ist grundsätzlich im Original vorzulegen (ABBET/VEUILLET, La mainlevée de l’opposition, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 30 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 863 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 381). Allerdings werden in der Praxis Kopien akzeptiert, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original über- einstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist (Urteil des KGer/GR KSK 16 47 vom 15. Dezem- ber 2016 E. 8a [zum Inhaber-Schuldbrief]; Urteil des OGer/AG vom 21. Oktober 2002 E. 1a, publ. in: AGVE 2002 S. 54 f.; gleicher Meinung, wenn auch ohne Diffe- renzierung betreffend Schuldbriefe, VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 82 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 1-88, 1999, N. 38 zu Art. 82 SchKG; anderer Meinung hin- 5 gegen Urteil des BezGer/ZH vom 13. September 2017 E. 7.1.2 f., publ. in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 117/2018, S. 47 ff. [zur Anleihensobligation]). Diese Praxis – mit den soeben dargelegten Bedingungen (keine Anhaltspunkte für Nichtübereinstimmung mit Original, keine Einwände des Betriebenen und Gläubi- gerstellung unbestritten) – verdient Zustimmung. 5.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kopien der Schuldbriefe vorlie- gend von den Originalen abweichen könnten. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor Regionalgericht nicht vernehmen und er brachte damit weder vor, dass die eingereichten Kopien nicht mit den Originalen übereinstimmen, noch be- stritt er die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin. Es ist deshalb nicht zu be- anstanden, dass das Regionalgericht Kopien der Schuldbriefe genügen liess. Die- ses Vorgehen steht im Übrigen auch im Einklang mit Art. 180 ZPO, wonach Urkun- den im Kopie eingereicht werden können, das Gericht oder eine Partei jedoch die Einreichung des Originals verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echt- heit bestehen. 6. 6.1 Damit ein Namensschuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt, muss aus ihm hervorgehen, wer Gläubigerin und wer Schuldner der betreffenden Forde- rung ist, sowie welches Grundstück für die Forderung haftet. Diese Angaben müs- sen zudem mit denjenigen des Zahlungsbefehls und den Parteirollen im Rechtsöff- nungsprozess übereinstimmen (STÜCHELI, a.a.O., S. 380 f.). Die einzelnen Elemen- te können sich auch aus dem Inhalt von mehreren Urkunden ergeben, womit eine zusammengesetzte Urkunde vorliegt (vgl. BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). 6.2 6.2.1 Bei der Übertragung eines Namenschuldbriefs besteht die Besonderheit, dass ne- ben der Übergabe des Pfandtitels auch ein Übertragungsvermerk auf dem Titel un- ter Angabe des Erwerbers anzubringen ist (Art. 864 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf dem Schuldbrief «Lit. C» ist die Schweizerische Bankgesellschaft als Gläubige- rin eingetragen. Zudem ist auf der Urkunde vermerkt, dass die Forderung und das Pfandrecht infolge Fusion auf die UBS AG übergegangen sind (GB 7). Auf dem Schuldbrief «Lit. D» ist die WIR Wirtschaftsring-Genossenschaft als Gläu- bigerin eingetragen. Auf der Rückseite der Urkunde (S. 4) ist vermerkt, dass der Schuldbrief auf die UBS AG übertragen wurde (GB 8). Aus beiden Schuldbriefen geht demnach hervor, dass die UBS AG Gläubigerin ist. Auf dem Zahlungsbefehl ist indes nicht die UBS AG, sondern die UBS Switzerland AG als Gläubigerin aufgeführt und Letztere ist auch Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte bereits im Rechtsöffnungsgesuch, die UBS AG habe mit Vertrag vom 12. Juni 2015 per 14. Juni 2015 die Schuldbriefforderung und den Schuldbrief mittels Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) auf die Beschwerdegegnerin übertragen (Ziff. 3 f. und 9 des Gesuchs, pag. 2). Die SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 hält fest, dass die UBS 6 AG gemäss Vertrag vom 12. Juni 2015 Aktiven von CHF 326'452'272'000.00 und Passiven von CHF 313'380'672'000.00 auf die Beschwerdegegnerin übertrug (GB 3). Auch im Handelsregister (Zefix-Eintrag der Beschwerdegegnerin) findet sich ein Hinweis auf die Vermögensübertragung der Aktiven und Passiven der in der Schweiz verbuchten Geschäftsbereiche der «Retail & Corporate» sowie des «Wealth Management» von der UBS AG auf die Beschwerdegegnerin. Auch ohne Kenntnis des Inhalts des Übertragungsvertrags (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. b FusG) ist gestützt auf diese Dokumente davon auszugehen, dass die fragli- chen Schuldbriefforderungen und Schuldbriefe Teil der Vermögensübertragung von der UBS AG auf die Beschwerdegegnerin waren. 6.2.3 Die Vermögensüberragung nach Art. 69 ff. FusG erfolgt mittels Universalsukzessi- on (Art. 73 Abs. 2 FusG). Sie setzt keine Beachtung der üblichen Formvorschriften voraus und eine Indossierung von Schuldbriefen kann unterbleiben (Botschaft des Bundesrats vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Um- wandlung und Vermögensübertragung, BBl 2000 4464). Die Vermögensabtretung nach FusG muss also zu ihrer Gültigkeit nicht auf dem Schuldbrief vermerkt wer- den und Art. 864 Abs. 2 ZGB findet keine Anwendung. Damit trat die Beschwerde- gegnerin mittels Universalsukzession betreffend die hier interessierenden An- sprüche in die Gläubigerstellung der UBS AG ein. 6.2.4 Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Schuldbriefe und Hypothekarverträge mit der SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 und dem Handelsregistereintrag der Be- schwerdegegnerin geht die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin hervor. Damit ist die Erwägung des Regionalgerichts, dass die Gläubigeridentität gegeben ist, nicht zu beanstanden. 6.3 6.3.1 Stimmen die im Schuldbrief bezeichneten Schuldner nicht mit dem Rechtsöff- nungsgegner überein, weil ein späterer Schuldnerwechsel im Papier nicht nachge- tragen worden ist, fehlt es an der notwendigen Identität zwischen dem Betriebenen mit dem Verpflichteten und der Schuldbrief allein ist als Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung ungenügend. Diesfalls gilt er aber im Sinn einer zusammen- gesetzten Urkunde gemeinsam mit der gegengezeichneten Sicherungsvereinba- rung als Rechtsöffnungstitel, sofern darin die persönliche Schuldpflicht aus dem si- cherungsübereigneten Schuldbrief anerkannt worden ist (BGE 134 III 71 E. 3 S. 74). 6.3.2 Vorliegend nennen die Schuldbriefe als Schuldner nicht den Beschwerdeführer, sondern E.________ und F.________ (GB 7 und 8). Aus der Sicherungsübereig- nung vom 17. November 2018 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer als Kreditnehmer die beiden Namensschuldbriefe der UBS AG als Sicherungsnehme- rin übereignete (GB 6). In Ziff. 2 der Sicherungsübereignung ist festgehalten, dass der im Grundpfandtitel nicht namentlich als Schuldner aufgeführte Kreditnehmer (d.h. hier der Beschwerdeführer) die Grundpfandschuld übernimmt und die persön- liche Schuldpflicht für die Nominalbeträge, sowie für gewisse Zinse, anerkennt. Der Beschwerdeführer hat die persönliche Schuldpflicht anerkannt und die Siche- rungsübereignung erfolgte gegenüber der UBS AG, in deren diesbezügliche 7 Rechtsstellung die Beschwerdegegnerin mittels Universalsukzession eintrat (E. 6.2.3 oben). Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Schuldneridentität als gegeben beurteilte. 6.4 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 7. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. 7.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3 Der Beschwerdeführer hat der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu be- zahlen (Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013, Ziff. 3 S. 2). 8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Hofer Bern, 22. Juli 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler i.V. Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 9