1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'330.00 (inkl. Auslagen) auszurichten.