Die geltend gemachten Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 folglich eine Entschädigung von CHF 1'500.00, dem Beschwerdegegner 2 eine solche von CHF 11'330.00 (inkl. Auslagen) und der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'638.20 (inkl. Auslagen) auszurichten. 14 Die Kammer entscheidet: