297), Rechtsanwalt F.________ (Beschwerdegegner 2) eine solche von 13 CHF 11'330.00 (Honorar CHF 11'000.00, Auslagen von CHF 330.00, keine MwSt.; pag. 285) und Fürsprecher H.________ (Beschwerdegegnerin 3) eine Parteientschädigung von CHF 4'638.20 (Honorar CHF 4'585.00, Auslagen von CHF 53.20, keine MwSt.; pag. 293) geltend. 13.4 Die geltend gemachten Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass.