113 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, zumal im Rechtsmittelverfahren kein Vergleich angestrebt wird, weshalb ein solcher auch nicht durch Kostenlosigkeit begünstigt werden muss (vgl. zu Sinn und Zweck der Norm BGE 141 III 20 E. 5.3). Beschwerdegegner 4 verzichtete demgegenüber auf das Stellen eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal er sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess (pag. 303). Ihm ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.