13. 13.1 Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 bis 3 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ZPO). Art. 113 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, zumal im Rechtsmittelverfahren kein Vergleich angestrebt wird, weshalb ein solcher auch nicht durch Kostenlosigkeit begünstigt werden muss (vgl. zu Sinn und Zweck der Norm BGE 141 III 20 E. 5.3).