11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. IV. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).