12 Andere Gründe, die für eine Sistierung des Verfahrens sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Einreichung einer Klage in zwei verschiedenen Ländern nicht per se rechtsmissbräuchlich, allerdings resultiert daraus kein Anspruch auf Sistierung des Verfahrens. Im vorliegenden Fall könnte gestützt auf das Gesagte erst das Regionalgericht – und zwar nur unter das Beschleunigungsgebot wahrender Weise – einen Entscheid über die Sistierung fällen.