Ein allfälliger Nichteintretensentscheid obliegt damit einzig der zuständigen Gerichtsinstanz – vorliegend dem Regionalgericht Oberland – weshalb auch nur dieses über eine allfällige Sistierung des Verfahrens zu entscheiden hätte. Demgegenüber ist das Schlichtungsverfahren mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zügig voranzutreiben und im Falle des Scheiterns einer Einigung ist die Klagebewilligung auszustellen.