Diese Kompetenz kommt der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten jedoch so oder anders nicht zu, zumal sich die Frage derselben Streitsache sowie die Rechtsfragen des Schweizer und italienischen Rechts nicht ohne nähere Abklärungen beurteilen lassen. Ein allfälliger Nichteintretensentscheid obliegt damit einzig der zuständigen Gerichtsinstanz – vorliegend dem Regionalgericht Oberland – weshalb auch nur dieses über eine allfällige Sistierung des Verfahrens zu entscheiden hätte.