Eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens mit Rücksicht auf die anderweitig hängigen Verfahren wäre einzig sinnvoll, wenn der Schlichtungsbehörde auch die Möglichkeit zustünde – je nach Entscheid der zuständigen Behörden in der Schweiz und in Italien – einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Diese Kompetenz kommt der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten jedoch so oder anders nicht zu, zumal sich die Frage derselben Streitsache sowie die Rechtsfragen des Schweizer und italienischen Rechts nicht ohne nähere Abklärungen beurteilen lassen.