Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. Eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens mit Rücksicht auf die anderweitig hängigen Verfahren wäre einzig sinnvoll, wenn der Schlichtungsbehörde auch die Möglichkeit zustünde – je nach Entscheid der zuständigen Behörden in der Schweiz und in Italien – einen Nichteintretensentscheid zu fällen.