10.7 Zusammenfassend ist die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall nicht befugt, über die anderweitige Rechtshängigkeit zu befinden, zumal zumindest keine offensichtlich anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache besteht. Für eine obligatorische Sistierung des Verfahrens nach Art. 9 Abs. 1 IPRG oder einem Nichteintreten im Sinne von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen besteht im Rahmen des Schlichtungsverfahrens damit kein Raum. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Verfahren gestützt auf Art.