Dies gilt umso mehr, als in casu nicht nur das Bestehen identischer Streitgegenstände von den Parteien bestritten wird, sondern auch die von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 in Abrede gestellte frühere Rechtshängigkeit des Verfahrens in Italien (Eintritt der Rechtshängigkeit durch Schlichtungsgesuch oder erst durch Klage) einer umfassenden Überprüfung nach italienischem Recht zu unterziehen wäre. 10.7 Zusammenfassend ist die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall nicht befugt, über die anderweitige Rechtshängigkeit zu befinden, zumal zumindest keine offensichtlich anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache besteht.