Von offensichtlich (nicht) gegebenen Prozessvoraussetzungen kann mit Blick auf die sich zu stellenden Rechtsfragen keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als in casu nicht nur das Bestehen identischer Streitgegenstände von den Parteien bestritten wird, sondern auch die von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 in Abrede gestellte frühere Rechtshängigkeit des Verfahrens in Italien (Eintritt der Rechtshängigkeit durch Schlichtungsgesuch oder erst durch Klage) einer umfassenden Überprüfung nach italienischem Recht zu unterziehen wäre.