Auch hier stellten sich Fragen betreffend die Identität der Parteien und des Streitgegenstands, die eine umfassendere Überprüfung verlangen, als es im Schlichtungsverfahren vorgesehen und möglich ist (vgl. zur Auslegung von Art. 8 des Abkommens betreffend Identität des Streitgegenstands vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des LugÜ BGE 138 III 570 E. 4.2 ff.). Von offensichtlich (nicht) gegebenen Prozessvoraussetzungen kann mit Blick auf die sich zu stellenden Rechtsfragen keine Rede sein.