Gestützt auf Art. 8 des Abkommen zwischen der Schweiz und Italien ist allerdings ein Nichteintreten auf die Klage, anstelle einer Sistierung gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG, die Folge früherer ausländischer Rechtshängigkeit (BGE 138 III 570 E. 6.2). Auch im Anwendungsbereich von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen liegt keine Offensichtlichkeit vor, welche die Schlichtungsbehörde zu einem Nichteintretensentscheid ermächtigen würde.