Ein solcher Staatsvertrag im Bereich des Erbrechts liegt mit Italien vor (BER- TI/DROESE, a.a.O., N. 9 zu Art. 9 IPRG). Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) hält fest, dass auf Begehren einer Partei die Gerichte eines der beiden Staaten das Eintreten auf ihnen vorgelegte Streitigkeiten abzulehnen haben, wenn diese Streitigkeit schon vor einem Gericht des andern Staates anhängig ist – vorausgesetzt, dass dieses Gericht nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zuständig ist. Dieses Abkommen fällt unter den Vor-