Eine entsprechende Überprüfung geht über die Kognition der Schlichtungsbehörde, die sich auf eine Prüfung der offensichtlichen Prozessvoraussetzungen zu beschränken hat, hinaus. 10.6 Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine internationale Streitigkeit mit Bezug zur Schweiz und Italien besteht. In diesem Fall hätte sich die Schlichtungsbehörde nicht einzig mit Art. 9 Abs. 1 IPRG auseinanderzusetzen, sondern vorab zu beantworten, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen, die dieser Regelung vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ein solcher Staatsvertrag im Bereich des Erbrechts liegt mit Italien vor (BER- TI/DROESE, a.a.