2013, N. 11 ff. zu Art. 9 IPRG; SPÜHLER/RODRIGUEZ, a.a.O., S. 24 f.). Die Frage, ob ein Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG zu sistieren ist, verlangt folglich eine umfassende Prüfung der in der Schweiz und im Ausland vorliegenden Streitgegenstände, des Schweizer und des ausländischen Rechts betreffend Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sowie eine Frist- und Anerkennungsprognose. Dies erfordert volle Kognition der urteilenden Behörde. Eine entsprechende Überprüfung geht über die Kognition der Schlichtungsbehörde, die sich auf eine Prüfung der offensichtlichen Prozessvoraussetzungen zu beschränken hat, hinaus.