Art. 9 Abs. 1 IPRG darf zudem nur angewendet werden, wenn die Rechtshängigkeit im Ausland früher eingetreten ist, wobei sich diese Frage nach ausländischem Recht bestimmt und die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts feststehen muss (1), das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällen wird, wobei der ganze Instanzenzug massgebend ist (sog. «Fristprognose», 2), und die Entscheidung in der Schweiz anerkennbar ist, d.h. es muss eine positive Anerkennungsprognose nach Art. 25 ff. IPRG bestehen (3; ausführlich vgl. BERTI/DROESE, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2013, N. 11 ff.