Entgegen der Norm von Art. 126 ZPO handelt es sich bei einer Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG um eine obligatorische (GSCHWEND, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 126 ZPO; SPÜHLER/RODRIGUEZ, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 25). Voraussetzung der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist, dass eine Klage zwischen denselben Parteien und demselben Streitgegenstand vorliegt. Art. 9 Abs. 1