10 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 [betreffend die örtliche Zuständigkeit] – zur Publikation vorgesehen). 10.5 Nichts Anderes ergibt sich im Fall einer internationalen Streitigkeit. Im Rahmen einer internationalen Streitigkeit betreffend Erbrecht gilt es Art. 9 Abs. 1 IPRG zu beachten (keine Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12], vgl. Art. 1 Ziff. 2 Bst. a LugÜ). Art. 9 Abs. 1