Eine solche Prüfung geht per se über eine summarische Prüfung offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen hinaus (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. 14; mit dieser Auffassung im Einklang stehend Urteil des Bundesgerichts