d ZPO) folglich grundsätzlich nicht zu prüfen und darf mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig. Denn die Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit setzt im Regelfall eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Eine solche Prüfung geht per se über eine summarische Prüfung offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen hinaus (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. 14;