Unter diesen Umständen ist es Sache des angerufenen Gerichts – und nicht der Schlichtungsbehörde – zu entscheiden, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 604 vom 8. April 2019 E. 10.2). Die Schlichtungsbehörde hat die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) folglich grundsätzlich nicht zu prüfen und darf mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig.