18 ZPO). 10.4 Wenn die Schlichtungsbehörde die Frage der Prozessvoraussetzungen nur mit einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen, der Vertragsnatur der Streitsache sowie mit aufwändigen Rechtsabklärungen beantworten kann, liegt keine Offensichtlichkeit vor. Unter diesen Umständen ist es Sache des angerufenen Gerichts – und nicht der Schlichtungsbehörde – zu entscheiden, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 604 vom 8. April 2019 E. 10.2).