vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 – zur Publikation vorgesehen). Die Schlichtungsbehörde ist mit anderen Worten nur befugt, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn sie in der Lage ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuverlässig festzustellen, dass sie nicht zuständig ist, ohne umfangreiche Untersuchungen durchführen zu müssen, die mit den Erfordernissen des Schlichtungsverfahrens unvereinbar wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 – zur Publikation vorgesehen;