Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz zudem keine Entscheidungsinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In den Angelegenheiten nach Art. 200 ZPO ist sie überdies Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde grundsätzlich die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO; BGE 146 III 47 E. 4.2.3).