9 10.1 Zwar kann die Schlichtungsbehörde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Schlichtungsverfahren grundsätzlich sistieren, wenn die sofortige Durchführung der Verhandlung unzweckmässig erscheint. Eine Sistierung die zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde führt, als in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen ist (maximal 12 Monate), ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3). 10.2 Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz zudem keine Entscheidungsinstanz.