IPRG, sondern Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 anwendbar. So oder anders könne die Schlichtungsbehörde aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition keine Prüfung der ausländischen Zuständigkeit vornehmen. Entsprechend widerspreche eine Sistierung auch der Prozessökonomie (pag. 237 ff.). 10.