An diesem Termin sei zudem kein Abschluss des Verfahrens zu erwarten. Eine Beendigung des italienischen Verfahrens sei daher nicht absehbar. Ein Prozessentscheid über die Zuständigkeit sei in der Schweiz ferner nicht anerkennbar (pag. 241 ff.). Der Schlichtungsbehörde sei es des Weiteren, wie bereits ausgeführt, verwehrt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Vorliegend sei nicht Art. 9 IPRG, sondern Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 anwendbar.