Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs in Italien vom 23. Dezember 2019 begründe nach italienischem Recht keine Rechtshängigkeit. (pag. 247). Eine Sistierung des Verfahrens verstosse zudem gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb dies nur aus triftigen Gründen erfolgen dürfe. Solche seien jedoch nicht vorhanden und das Schlichtungsverfahren dürfe maximal 12 Monate dauern (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Ein italienisches Zivilverfahren habe die durchschnittliche Dauer von sechs Jahren. Ob die Verhandlung vom 24. September 2020 stattfinden könne, sei nach wie vor unsicher. An diesem Termin sei zudem kein Abschluss des Verfahrens zu erwarten.