Eine Sistierung ohne zwingenden Grund und gegen den ausdrücklichen Willen der Gegenpartei laufe den gesetzlichen Absichten entgegen (pag. 249 ff.). Das Schlichtungsverfahren OL 20 37 betreffe zudem einen spiegelbildlich gegenteiligen Prozessgegenstand als das vorliegende Schlichtungsverfahren – die Feststellung der Wirksamkeit der Testamente der Erblasserin. Es sei zudem bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in Italien und dem vorliegenden Schlichtungsverfahren eingereicht worden. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs in Italien vom 23. Dezember 2019 begründe nach italienischem Recht keine Rechtshängigkeit.